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Vollzeitpflege - Erziehung in einem Heim oder einer anderen betreuten Wohnform

EINLEITUNG

Wenn schwerwiegende Probleme in einer Familie verhindern, dass ein Kind oder Jugendlicher in seiner Familie bleiben kann, kommt als Alternative zur Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie (VB) auch eine Unterbringung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (z.B. betreutes Einzelwohnen, Wohngruppe von mehreren Jugendlichen, Mutter-Kind-Wohngruppe) infrage.

Dabei soll Alltagsleben mit therapeutischen und pädagogischen Maßnahmen kombiniert werden. Neben der Unterbringung erhalten die Kinder und Jugendlichen Unterstützung bei der Ausbildung oder Arbeitssuche sowie bei der allgemeinen Lebensführung.

ZUSTAENDIG

das örtliche Jugendamt

Jugendamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Die Städte Konstanz, Rastatt, Villingen-Schwenningen und Weinheim nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.

ABLAUF

Die sorgeberechtigten Eltern können sich beim zuständigen Jugendamt beraten lassen. Alle Beteiligten erarbeiten gemeinsam einen Hilfeplan (VB), in dem die genaue Ausgestaltung der Hilfe und die Dauer festgelegt werden.

Für die Unterbringung in einer Einrichtung der Erziehungshilfe müssen Sie als Sorgeberechtigte einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen. Das Jugendamt prüft mit Ihnen im Rahmen der Hilfeplanung, ob diese Maßnahme in Ihrem speziellen Fall wirklich die geeignetste Hilfe ist.

In der Regel wird die Heimerziehung gemeinsam mit der Familie vereinbart und geplant. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Familiengericht auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten das Kind in einem Heim unterbringen lassen, vor allem dann, wenn die Sorgeberechtigten nicht bereit oder nicht in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden.

Heimerziehung oder Unterbringung in einer anderen betreuten Wohnform kann entweder

  • eine vorübergehende Maßnahme sein und das Kind kann später wieder in seiner Herkunftsfamilie aufgenommen werden oder
  • eine vorübergehende Maßnahme sein, die das Kind auf die Unterbringung in einer Pflegefamilie vorbereitet oder
  • als dauerhafte Maßnahme angelegt sein, die das Kind oder den Jugendlichen auf ein selbstständiges Leben vorbereiten soll.

Wie lange die Heimerziehung erfolgen soll, wird von allen Beteiligten im Interesse des Kindes bei der Erstellung des Hilfeplans festgelegt.

KOSTEN

Die Sorgeberechtigten können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an den Kosten der Heimerziehung beteiligt werden.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform)